Rz. 61

Der Finanzbehörde stehen zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft drei Alternativen zur Verfügung. Sie kann die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnen, eine (ganz oder teilweise) nicht mit dem Standpunkt des Antragstellers übereinstimmende Auskunft oder eine dem begehrten Inhalt vollumfänglich entsprechende Auskunft erteilen.

 

Rz. 62

Eine Auskunftserteilung ist abzulehnen, wenn der Antrag den formellen Voraussetzungen des § 1 StAuskV nicht genügt. Ist der Sachverhalt bereits verwirklicht[1] oder strebt der Antragsteller die Erteilung einer verbindlichen Auskunft für alternative Gestaltungsvarianten[2] an, so ist der Antrag unzulässig. Gleiches gilt, wenn es dem Antragsteller in erster Linie um die Erzielung eines Steuervorteils geht oder wenn zu dem Rechtsproblem in absehbarer Zeit eine gesetzliche Regelung, höchstrichterliche Entscheidung oder Verwaltungsanweisung zu erwarten ist.[3] Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Finanzbehörde zum Ausdruck bringt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft hat.[4]

 

Rz. 63

Keine Antragsablehnung i. d. S., aber gleichwohl eine behördliche Entscheidung mit ablehnendem Charakter liegt vor, wenn das FA zwar eine Auskunft erteilt, darin aber der vom Antragsteller dargelegten Rechtsauffassung ganz oder teilweise nicht folgt.[5] Die verbindliche Auskunft wird dann (nur) mit dem von der Finanzbehörde erteilten Inhalt wirksam und bindend. Entsprechend der Funktion der verbindlichen Auskunft im Besteuerungsverfahren, dem Stpfl. Planungs- und Entscheidungssicherheit, d. h. Rechtssicherheit hinsichtlich der Einschätzung eines geplanten Sachverhalts bzw. Vertragsmodells durch die Finanzbehörde zu verschaffen[6], regelt die verbindliche Auskunft lediglich, wie die Finanzbehörde eine ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt, nicht aber trifft sie die – dem Steuerbescheid vorbehaltene – endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung.[7] Den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens genügt die Behördenentscheidung aber nur dann, wenn sie den zur Prüfung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst hat, der Inhalt der Auskunft geeignet ist, auch im Festsetzungsverfahren weiterhin Bestand zu haben und die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts in sich schlüssig ist und keine evidenten Rechtsfehler enthält.[8] Die dritte Entscheidungsalternative ist die sog. positive Auskunft der Finanzbehörde, d. h. eine Auskunft, die den Standpunkt des Antragstellers in vollem Umfang bestätigt. Sowohl die negative als auch die positive Auskunft sind Verwaltungsakte.[9]

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