Rz. 47

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft setzt voraus, dass der Stpfl. beim zuständigen FA einen ausdrücklich hierauf gerichteten schriftlichen Antrag stellt. Das Schriftformerfordernis ist nicht im Gesetz, sondern in § 1 Abs. 1 StAuskV geregelt. Diese Vorschrift benennt in den Nrn. 1 bis 7 auch den notwendigen Inhalt des Antrags. Insbesondere bedarf es einer umfassenden und in sich geschlossenen Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten – konkret-individuellen – Sachverhalts, einer Darlegung des besonderen steuerlichen (Eigen-) Interesses sowie der Formulierung konkreter Rechtsfragen. Anträge mit auf Annahmen beruhenden Sachverhalten oder alternativen Gestaltungsvarianten sind unzulässig.[1] Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Stpfl. mehrere Anträge zeitlich nacheinander für verschiedene Alternativen eines Vorhabens stellt.[2] Auch die Darlegung allgemeiner Fragen zu den bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts eintretenden steuerlichen Rechtsfragen genügt nicht den Formerfordernissen.[3] Der Antragsteller muss konkrete Rechtsfragen stellen und zu diesen seinen eigenen Standpunkt erläutern.

 

Rz. 48

Die FÄ sind grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Sachverhaltsermittlungen durchzuführen.[4] Sie sollen jedoch dem Antragsteller Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag geben, wenn dadurch eine Entscheidung in der Sache ermöglicht wird.[5]

 

Rz. 49

Antragsteller (und Gebührenschuldner) einer verbindlichen Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO ist derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird.[6] Existiert der Stpfl., dessen künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein soll, bei Antragstellung bereits, so sind Antragsteller und Stpfl. regelmäßig identisch. Ein Dritter hat in diesen Fällen im Regelfall kein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung.[7]

 

Rz. 50

Bezieht sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist[8], kann die Auskunft nach § 1 Abs. 2 S. 1 StAuskV nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden. Die Beteiligten sollen in diesen Fällen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen. Soll der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch einen Stpfl. verwirklicht werden, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert, kann der Antrag auch durch einen Dritten gestellt werden, sofern dieser ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse darlegen kann.[9] Zur Antragsberechtigung bei Auskünften über die künftige Besteuerung einer noch nicht existierenden Kapitalgesellschaft bzw. einer Vorgründungsgesellschaft enthält AEAO, zu § 89 Nr. 3.2.3 eine Konkretisierung (geplante Beteiligung an der Gesellschaft zu mindestens 50 %). § 1 Abs. 3 StAuskV geht § 1 Abs. 2 StAuskV als lex specialis vor, sodass ein Antrag für eine noch zu gründende Kapital- oder Personengesellschaft nicht von allen künftigen Gesellschaftern gemeinsam gestellt werden muss.[10]

[1] Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 89 Rz. 26; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2016, § 89 Rz. 23; Bruschke, DStZ 2007, 267; Apitz, StBp 2007, 101.
[2] Bruschke, DStZ 2007, 267; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 225.
[10] AEAO, zu § 89 Rz. 3.2.4.

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