Rz. 9

Neben der Verpflichtung, vor Freigabe Abnahmetests durchzuführen und die Ergebnisse dieser Tests revisionssicher zu verwahren, hat der Entwickler nach § 87c Abs. 4 AO die Überprüfung der Produkte durch die Finanzbehörde zu dulden. Die auf die Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte zugeschnittenen Befugnisse der Außenprüfung nach § 200 AO werden der Finanzbehörde, die die Abnahmefähigkeit eines Produktes zu überprüfen hat, in § 87c Abs. 4 AO zur Seite gestellt. Unklar bleibt, ob und wozu die große Bandbreite der Ermittlungsmöglichkeiten der Außenprüfung bei der rein technischen Prüfung des Softwareproduktes benötigt wird. Erforderlich sind sicher die Auskunftspflicht einzelner Betriebsangehöriger (neben dem Betrieb selber) und das Einsichtnahmerecht in betriebliche Unterlagen, die als eine Art Verfahrensbeschreibung für das zu prüfende Softwareprodukt herangezogen werden kann. Andere Befugnisse, wie die Durchsicht von Büchern oder die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen erscheinen mit Blick auf den Prüfungsauftrag deplatziert und sind eher dem Umstand geschuldet, dass man i. S. d. Kürzung des Normtextes bereits bestehende Befugnisse in Bezug nehmen und keinen neuen Kreis von Befugnissen definieren wollte.

Die im Rahmen der Wahrnehmung einer derart weitreichenden Prüfungsbefugnis erlangten Erkenntnisse unterliegen, wie § 87c Abs. 4 S. 5 AO ausdrücklich festlegt, dem Schutz des Steuergeheimnisses. Anders als der Schutz im Besteuerungsverfahren dient dieses Vertraulichkeitsgebot wohl eher dem Schutz des Know-hows und der Betriebsgeheimnisse beim Entwickler des Produktes. Zur Offenbarung der Einzelheiten eines Verfahrens oder der Testdokumentation ist die Finanzbehörde damit nur in den von § 30 Abs. 4 AO geregelten Fällen berechtigt. Zu den § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO unterfallenden Verfahren zählt zweifelsfrei das Haftungsverfahren nach § 72a AO, insoweit in diesem Verfahren Dritte beizuziehen sind.

 

Rz. 10

Nach § 87c Abs. 5 AO hat der Hersteller der Finanzbehörde Muster der für den allgemeinen Vertrieb vorgesehenen Produkte zur Verfügung zu stellen. Da dies nur auf Verlangen geschieht, ist davon auszugehen, dass in der Aufforderung auch die Bestimmung des Speichermediums, auf dem das Produkt zur Verfügung zu stellen ist, mit umfasst sein wird. Eine Aufbewahrungsfrist für diese Muster wird sich nach der in § 87c Abs. 3 AO genannten Frist richten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge