Rz. 1

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG) v. 21.8.2002, BGBl I 2002, 3322 wurden die drei Verwaltungsverfahrensordnungen des Bundes[1] mit Wirkung v. 28.8.2002 für elektronische Übermittlungsformen geöffnet. Der Gesetzgeber hat damit die Formvorgaben des Verwaltungsverfahrens den bereits mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr v. 13.7.2001, BGBl I 2001, 1542 geänderten, der elektronischen Kommunikationstechnik angepassten Formvorschriften des Privatrechts[2] angeglichen.

Der in seiner ursprünglichen Fassung nur bis zum 31.12.2005 geltende § 87a Abs. 6 AO wurde zunächst durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 neu gefasst und mit einer bis zum 31.12.2011 laufenden Übergangsregelung versehen. Diese Befristung wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131[3], aufgehoben. Alle Fassungen sahen bzw. sehen eine Verordnungsermächtigung vor.[4] Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809 wurden § 87a Abs. 5 S. 1 sowie Abs. 6 S. 3 AO umformuliert. Schließlich wurde die Norm durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013, BGBl I 2013, 2749 an mehreren Stellen[5] geändert. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679, wurden die Regelungen für die elektronische Kommunikation im Besteuerungsverfahren neu geordnet und an zentraler Stelle in die AO überführt. Durch die Überführung der Verordnungsermächtigung aus dem § 150 AO in den § 87a AO wird deutlich, dass die in § 87a AO enthaltenen Anforderungen für alle Anlässe der elektronischen Kommunikation mit und von den Finanzbehörden gelten sollen. Eine Beschränkung allein auf die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und -anmeldungen kommt bereits mit der Aufweichung der Bekanntgabe- und Formerfordernisse in §§ 122a, 157 Abs. 1, 196 und 366 AO nicht länger in Betracht.

 

Rz. 1a

Die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-ÜbermittlungsverordnungStDÜV) v. 28.1.2003, BGBl I 2003, 138 ist im Zuge der Neuordnung der Regelungen zur elektronischen Kommunikation durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens außer Kraft getreten.[6] Die Regelungen aus der StDÜV wurden hierbei mit geringfügigen Anpassungen in die §§ 87a Abs. 6, 87b bis 87d AO überführt. Hintergrund ist eine Neubewertung der in der StDÜV enthaltenen Regelungsgegenstände, die nach der Wesentlichkeitstheorie die Aufnahme in die AO gebot. Damit ist die Rechtsgrundlage für das bei der Abgabe von Steuererklärungen mit dem ELSTER-Programm (Elektronische Steuererklärung) verwendete Authentifizierungsverfahren nunmehr nach § 87b AO überführt worden. Zugleich sind durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens flankierende Regelungen zur Bekanntgabe durch Datenabruf[7] enthalten, die dem Umstand Rechnung tragen, dass neben der Datenfernübertragung nunmehr als weitere elektronische Kommunikationsform die Bereitstellung des Verwaltungsakts an dem entsprechenden Portal der Finanzverwaltung[8] in die AO aufgenommen wurde. Mit Rücksicht auf die technische Weiterentwicklung des ELSTER-Online-Portals einerseits, an dem bis auf Weiteres nur Steuerbescheide mit den dazugehörenden Nebenbestimmungen (Zinsfestsetzung, Steuerabrechnung, Fälligkeitsbestimmungen etc.) bereitgestellt werden können, und auf die in der Kommunikation anzustrebende und zu begrüßende Harmonisierung der drei verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften wurde allerdings die in § 122a Abs. 5 AO enthaltene Bekanntgabefiktion durch Absendung einer Benachrichtigung auf diese Anwendungsfälle beschränkt. In allen anderen Fällen der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten gilt als Bekanntgabezeitpunkt der Datenabruf durch den Stpfl.

 

Rz. 1b

Mit § 87a AO wird darüber hinaus für den Bereich der Steuer- und Abgabenverwaltung die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen – EU-Signaturrichtlinie –[9] umgesetzt.[10] § 87a AO knüpft im Übrigen an das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) v. 16.5.2001, BGBl I 2001, 876, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften v. 17.7.2009, BGBl I 2009, 2091, und die Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung – SigV) v. 16.11.2001, BGBl I 2001, 3074, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung v. 15.11.2010, BGBl I 2010, 1542, an.[11]

 

Rz. 1c

Dur...

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