Rz. 19

Darüber hinaus ist zwischen selbstständigen und unselbstständigen Antragsverfahren zu unterscheiden. Das Antragsprinzip gilt nur bei selbstständigen Antragstatbeständen. Diese bilden den alleinigen Verfahrensgegenstand und werden als solche durch Verwaltungsakt beschieden.[1] Hierunter fallen z. B. Anträge auf Umstellung des Wirtschaftsjahrs[2], auf Gewährung von Investitionszulagen[3] sowie auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.[4]

 

Rz. 20

Unselbstständige Anträge betreffen dagegen nur Teilbereiche des Verfahrensgegenstands. Sie werden nicht gesondert, sondern im Rahmen einer Gesamtentscheidung über den Verfahrensgegenstand mitbeschieden.[5] Hierzu zählen im Besteuerungsverfahren insbesondere die in einer Einkommensteuererklärung zusammengefasst gestellten Anträge. Klassische Beispiele sind Anträge auf Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen[6], auf Abzug eines Pauschbetrags für Körperbehinderte[7] und auf Abzug ausländischer Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte.[8] Über diese Anträge wird im Rahmen der Steuerfestsetzung eine Gesamtentscheidung getroffen.

[1] Schick, StuW 1969, 361; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 86 AO Rz. 30.
[5] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 86 AO Rz. 31; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 86 AO Rz. 12.

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