Rz. 17

§ 86 S. 2 Nr. 2 AO erfasst nur sog. echte (reine) Antragstatbestände. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Verwaltungsakt mitwirkungsbedürftig ist. Die durch eine Antragstellung oder die Ausübung eines Wahlrechts dokumentierte Zustimmung des Beteiligten muss gesetzlich zwingend vorgeschrieben sein.[1] Beispiele hierfür sind die Gewährung von Wohnungsbauprämie[2], der Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung[3], die Erteilung einer verbindlichen Auskunft[4] sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.[5]

Liegt kein Fall einer gesetzlichen Erklärungspflicht vor (dann wäre § 86 Satz 2 Nr. 1 2. Alt AO einschlägig), stellt der Antrag auf Steuerfestsetzung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG einen solchen nach Satz 2 Nr. 2 dar.[6] Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung i. S. der §§ 133, 157 BGB, deren Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu erfolgen hat und bei der auch Umstände, die außerhalb der eigentlichen Erklärung liegen, Berücksichtigung finden.[7] Allerdings sollen Anträge möglichst so ausgelegt werden, wie dies dem erkennbaren Ziel und Zweck am besten entspricht.[8] Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens kann der Antrag noch zurückgenommen oder abgeändert werden. In diesem Fall hat die Finanzbehörde das Verwaltungsverfahren unverzüglich einzustellen bzw. umzustellen.

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 86 AO Rz. 25; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 86 AO Rz. 12; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 22 VwVfG Rz. 27.
[6] BFH v. 28.8.2014, V B 8/14, BStBl II 2015, 3.
[7] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 86 AO Rz. 12.
[8] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 86 AO Rz. 21a; vgl. am Beispiel eines Einspruchs Nr. 1 AEAO vor § 347.

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