Rz. 37

Die Fiktion der umfassenden Vollmacht gilt nach § 80 Abs. 1 S. 2 AO nicht hinsichtlich des Empfangs von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Dieser Ausschluss dient dem Schutz des Vertretenen, ist aber verzichtbar. Es liegt im Bereich des Gestaltungsrechts der Vertretenen, dem Bevollmächtigten auch diese Empfangsberechtigung einzuräumen. Allerdings hat der Vertretene dann eine entsprechende ausdrückliche Vollmacht zu erteilen und dies der Finanzbehörde anzuzeigen.[1] Die Empfangsberechtigung für Zahlungen muss eindeutig erklärt sein.[2] Nur die Zahlung auf das vom Vertretenen benannte Konto hat für die Finanzbehörde schuldbefreiende Wirkung[3], anderenfalls kann die Finanzbehörde die Zahlung vom Bevollmächtigten nach § 37 Abs. 2 AO zurückfordern.[4]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 80 AO Rz. 140, 141.
[2] BFH v. 16.10.1990, VII R 180/89, BStBl II 1991, 3.

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