Rz. 35

Die Duldungspflicht kann von der Finanzbehörde gegenüber dem Duldungspflichtigen i. S. d. Abs. 1 und 2 durch Erlass eines Duldungsbescheids geltend gemacht werden.[1] Die Inanspruchnahme steht im Ermessen der Finanzbehörde.

 

Rz. 36

Für den Duldungsbescheid besteht, abweichend vom Haftungsbescheid[2], keine Festsetzungsfrist.[3]

[3] Jatzke, in Gosch, AO/FGO, § 77 AO Rz. 12.

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