Rz. 33

Die Duldungspflicht besteht nur für solche Steuern, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruhen. Öffentliche Grundstückslasten i. d. S. sind dingliche Sicherungsrechte an dem Grundstück für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die aufgrund ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Rechtsnormen entstehen. Sie sind im Grundbuch nicht eingetragen.[1] Öffentliche Lasten werden in der Zwangsversteigerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorrangig aus dem Grundstückserlös entrichtet. Im Insolvenzverfahren besteht insoweit ein Absonderungsrecht.[2] Öffentliche Grundstückslasten entstehen kraft Gesetzes oder kraft einer auf Gesetz beruhenden Satzung.[3] Eine vertragliche Bestellung einer öffentlichen Grundstückslast ist ausgeschlossen. Werden Grundpfandrechte oder Grunddienstbarkeiten bestellt, handelt es sich um zivilrechtliche Verhältnisse.

 

Rz. 34

§ 77 Abs. 2 AO betrifft unmittelbar nur öffentliche Grundstückslasten bezüglich Steuern. Steuern, die kraft Gesetzes öffentliche Lasten darstellen, sind z. B. die GrSt[4] und die Hypothekengewinnabgabe.[5] Die Duldungspflicht besteht demgemäß nicht für die GrESt. Für andere Abgaben, die kraft Gesetzes oder Satzung ebenfalls als öffentliche Lasten auf dem Grundstück ruhen können (z. B. Erschließungsbeiträge gem. § 134 Abs. 2 BauGB und andere Beiträge und Gebühren), gilt die Vorschrift nur, soweit hierfür die AO und § 77 Abs. 2 AO entsprechend Anwendung finden.[6]

[1] Ausnahme; §§ 111ff. LAG.
[3] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 77 AO Rz. 17.
[5] § 111 LAG.
[6] Ausnahmsweise unmittelbare Anwendung des § 77 Abs. 2 AO bei § 134 Abs. 2 BauGB.

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