Rz. 31

Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 2 AO trifft den jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes unabhängig davon, ob er von der Duldungspflicht Kenntnis hat oder nicht.[1]

Nach § 77 Abs. 2 S. 2 AO gilt zugunsten der Finanzbehörde derjenige als Eigentümer, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Diese Eigentumsfiktion ist unwiderlegbar. Auch wenn die Finanzbehörde positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung hat oder im Grundbuch ein Widerspruch eingetragen ist, hindert dies die Geltendmachung der Duldungspflicht nicht.[2]

Infolge der Eigentumsfiktion kann der eingetragene Eigentümer gegen den Duldungsbescheid im Einspruchsweg nicht geltend machen, dass die Grundbucheintragung unrichtig sei.

Die Eigentumsfiktion bewirkt, dass der nicht eingetragene tatsächliche Eigentümer ebenfalls gehindert ist, im Weg des Drittwiderspruchs nach § 262 AO sein Recht am Grundstück geltend zu machen und damit die Vollstreckung in das Grundstück zu verhindern. Allerdings räumt § 77 Abs. 2 S. 2 AO dem nicht eingetragenen tatsächlichen Eigentümer das Recht ein, seine Einwendungen gegen die öffentliche Last geltend zu machen. Hierzu muss er Drittwiderspruch nach § 262 AO erheben, sein Eigentum nachweisen und darlegen, warum die öffentliche Last nicht mehr besteht.[3]

[1] BVerwG v. 13.2.1987, C 25/85, NJW 1987, 2098.
[2] Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2018, § 77 Rz. 7; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 15; auch nicht bei einem eingetragenen Widerspruch.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 16; s. auch § 77 Abs. 2 S. 3 AO.

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