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Die Haftung bei Unternehmens- bzw. Betriebsübernahme beruht auf dem Gedanken, dass im lebenden Unternehmen ein Haftungsgegenstand für die sich aus dem Unternehmen ergebenden Steuern vorhanden ist, der durch einen Unternehmerwechsel nicht dem Zugriff des Steuergläubigers entzogen werden darf.[1] Mit der wirtschaftlichen Kraft des lebenden Unternehmens bzw. Betriebs kann der neue Unternehmer Gewinne erwirtschaften oder sonst Vorteile ziehen, aus denen die Steuerschulden beglichen werden können.[2] Sie ist auch die eigentliche Haftungsgrundlage und -begründung. Ähnliche Gedanken, allerdings auf andere Grundlagen bezogen, liegen der häufig neben oder parallel zu § 75 AO anwendbaren Haftungsvorschrift[3] des § 25 HGB zugrunde. Während jedoch § 75 AO nicht auf einem reinen Vermögensübernahmeprinzip, sondern auf dem Übergang der wirtschaftlichen Kraft beruht[4], also an den Übergang der Organisation des Unternehmens bzw. Teilbetriebs anknüpft, bezieht sich § 25 HGB auf den einen Rechtsschein bewirkenden Übergang einer Firma.

[3] Früher auch dem aufgehobenen § 419 BGB.
[4] Mösbauer, DStZ 1995, 481.

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