Rz. 10

Die Haftung wird nach Anhörung des Haftungsschuldners[1] durch Haftungsbescheid[2] geltend gemacht. Der Bescheid ist zu begründen.[3] Der Erlass eines Haftungsbescheids liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung der Frage, welcher bzw. welche von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden sollen. Haftet von mehreren Haftungsschuldnern einer aufgrund einer Steuerhinterziehung, also nach §§ 70, 71 AO, so kann dieser vorrangig in Anspruch genommen werden.[4] Seine Inanspruchnahme ist auch im Verhältnis zum Steuerschuldner i. d. R. nicht ermessensfehlerhaft. Die Begründung des Haftungsbescheids bedarf aus diesem Grund bei der Inanspruchnahme nach § 71 AO im Gegensatz zum sonstigen Auswahlermessen bei der Haftung[5] keiner Ausführungen zur Ausübung des Auswahlermessens.[6] Für die Zahlungsinanspruchnahme befreit § 219 S. 2 AO in diesem Fall von dem in S. 1 der Vorschrift vorgesehenen Vorrang der Vollstreckung gegen den Steuerschuldner. Auch in dem Fall, in dem der Steuerschuldner hinterzogene EUSt als Vorsteuern abziehen kann, ist die Haftungsinanspruchnahme des Steuerhinterziehers nach § 71 AO nicht ermessensfehlerhaft.[7] Die Abzugsfähigkeit der EUSt ändert nämlich nichts an der Steuerpflicht.[8]

Ergeht nach Erlass des Haftungsbescheids ein freisprechendes Urteil des Strafgerichts gegen den Haftungsschuldner, so hat das FA zu prüfen, ob der Haftungsbescheid nach § 130 Abs. 1 AO ganz oder teilweise zurückzunehmen ist.[9] Eine Anpassung des Haftungsbescheids ist schon wegen der unterschiedlichen Ermittlungswege nicht zwingend (vgl. Rz. 6, 7). Mindert sich die Haftungsschuld vor einer außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung, so ist die Minderung zu berücksichtigen.[10]

 

Rz. 11

Die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid beträgt nach § 191 Abs. 3 S. 2 AO 10 Jahre.[11] Das gilt sowohl für die Haftung bei Steuerhinterziehung als auch für diejenige bei Steuerhehlerei als auch für die Haftung nach § 71 AO für alle darunter fallenden Zinsen, da § 191 Abs. 3 S. 2 AO für die Haftung nach § 71 AO im Gegensatz zur Haftung nach § 70 AO keine Einschränkung für die 10-jährige Frist nennt. Nach § 191 Abs. 5 S. 2 AO kann ein Haftungsbescheid auch noch ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt, wegen Ablaufs der Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr erhoben werden kann oder die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt oder aus Billigkeitsgründen erlassen worden ist.

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