Rz. 21

Die Haftung wird nach Anhörung des Haftungsschuldners[1] durch Haftungsbescheid gemäß § 191 AO geltend gemacht. Der Bescheid ist zu begründen.[2] Die Haftungsinanspruchnahme selbst liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung, welcher von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden soll. Der Vertretene kann als einer von mehreren Haftungsschuldnern dennoch nicht aufgrund der Steuerhinterziehung wie nach § 71 AO vorrangig in Anspruch genommen werden, ohne dass es hierfür einer besonderen Begründung bedarf. Für die Haftung des Vertretenen, der selbst mit der Tat nichts zu tun gehabt hat, können dieser Vorrang und der Verzicht auf eine besondere Begründung der Ermessensentscheidung nicht gelten. Eine wahlweise Inanspruchnahme als Haftender nach § 70 AO und als Steuerschuldner ist nicht zulässig.[3]

Im Haftungsbescheid muss die Finanzbehörde angeben, wer die Tat begangen hat und wodurch ihre objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt worden sind. Zur rechtlichen Würdigung der Tat vgl. Rz. 10. Zur Berücksichtigung späterer freisprechender Urteile der Strafgerichte und zur Minderung der Haftungsschuld s. Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 71 AO Rz. 10.

Die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid beträgt nach § 191 Abs. 3 S. 2 AO für die Haftung bei Steuerhinterziehung 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre. § 191 Abs. 5 S. 1 AO, der das Erlassen eines Haftungsbescheids in Fällen des Erlöschens der Steuerschuld durch Verjährung oder Billigkeitserlass untersagt, gilt auch für die Haftung nach § 70. Der Ausschluss dieser Regelung in Abs. 5 S. 2 gilt dagegen nicht, da im Fall des § 70 AO nicht der Hauptschuldner die Steuerhinterziehung begangen hat.

[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 70 AO Rz. 23.

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