Rz. 6

Die Leistungen der Einrichtung müssen in besonderem Maß hilfsbedürftigen Personen nach § 53 AO zugute kommen. Das bedeutet, dass die wohlfahrtspflegerischen Leistungen nicht in vollem Umfang auf die Förderung des in § 53 AO genannten Personenkreises gerichtet sein müssen; es genügt, wenn diesen Personen 2/3 der Leistungen zugute kommen.[1] Der in § 53 AO genannte Personenkreis umfasst diejenigen Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind[2], deren Bezüge das Vier- bzw. Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe nicht übersteigen[3] oder die sich aus besonderen Gründen in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.[4] Vgl. § 53 AO Rz. 2–8.

Maßgebend ist das Verhältnis der Leistungen an begünstigte und nicht begünstigte Personen zueinander; nicht maßgebend ist die Zahl der geförderten Personen.[5] Auf die Vertragsbeziehung, die der Leistungserbringung zugrunde liegt, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die Einrichtung der Wohlfahrtspflege zumindest faktisch unmittelbar gegenüber hilfsbedürftigen Personen tätig wird.[6]

 

Rz. 7

Der Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzung obliegt der Körperschaft; dieser Verpflichtung wird nicht genügt, wenn lediglich die Berufsangaben der Empfänger der Leistungen aufgeführt werden, da bei keiner Berufsgruppe allgemein von "notleidenden Mitmenschen" gesprochen werden kann.[7] Entsprechendes gilt, wenn die Einrichtung von Bewohnern eines Stadtteils genutzt wird, da regelmäßig nicht alle Bewohner bedürftig sind.[8] Es genügt jedoch, wenn besondere Vorkehrungen dafür getroffen sind, die sicherstellen, dass weit überwiegend nur die begünstigten Personen diese Einrichtung nutzen, z. B. durch Zugangskontrollen. Allerdings sind an diesen Nachweis keine strengen Anforderungen zu stellen; es genügt z. B., dass bereits eine andere Organisation eine Vorauswahl der zu Betreuenden getroffen hat. Zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit vgl. auch § 53 AO Rz. 9.

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