Rz. 10

Der Zweckbetrieb ist dem steuerbegünstigten Bereich der gemeinnützigen Körperschaft zuzuordnen. Die laufenden Gewinne sowie Veräußerungs- und Aufgabegewinne sind ertragsteuerfrei. Die Umsätze der Zweckbetriebe unterliegen regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz von 7 %[1], während das Recht zum vollen Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

Versagt das FA der gemeinnützigen Körperschaft die Anerkennung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Zweckbetrieb, kann die Körperschaft die Steuerbescheide anfechten.

Stuft das FA einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb ein, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, kann ein Wettbewerber wegen der drittschützenden Wirkung der §§ 6568 AO Konkurrentenklage erheben und auf Beseitigung der steuerlichen Bevorzugung klagen.[2]

[2] BFH v. 18.9.2007, I R 30/06, BStBl II 2009, 126; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 65 Rz. 15.

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