Rz. 19

Durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[1] ist ab 1.1.1990 ist die Besteuerungsgrenze in Abs. 3 eingeführt worden. Danach unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur der KSt und GewSt, wenn die Einnahmen einschließlich der USt 35.000 EUR im Jahr übersteigen. Bemessungsgrundlage sind die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Körperschaft, die nach Abs. 2 zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst werden; die Umsätze von Zweckbetrieben, Vermögensverwaltung, Beiträge und Spenden werden nicht mit einbezogen. Die Freigrenze gilt daher für alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Körperschaft nur einmal.

 

Rz. 20

"Einnahmen" i. S. d. Abs. 3 sind grundsätzlich alle steuerpflichtigen Einnahmen, soweit sie nach der jeweiligen Gewinnermittlungsart in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zu erfassen sind. Bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich gelten daher die Zuordnungsgrundsätze des § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 5 EStG, bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung gilt das Zuflussprinzip des § 11 EStG. Zu den Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zählen die Zuugänge von Wirtschaftsgütern in der Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.[2] Sachlich zählen dazu z. B. nicht die

  • Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs;
  • Betriebskostenzuschüsse und Zuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs;
  • Investitionszulagen;
  • Darlehenszuflüsse;
  • Auflösung von Rücklagen;
  • Erstattung von Betriebsausgaben;
  • Entnahmen i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG.

Vgl. im Einzelnen AEAO Nr. 15-17 zu § 64 AO.

Wird von der Möglichkeit der Gewinnpauschalierung des § 64 Abs. 5 und 6 AO Gebrauch gemacht, ist bei Prüfung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, auf die tatsächlichen leistungsbezogenen Einnahmen aus dem laufenden Geschäft abzustellen.[3]

Zu den Einnahmen gehört auch die vereinnahmte USt.

 

Rz. 21

Bei Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft sind die Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG und die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen gem. § 8b Abs. 2 KStG zu erfassen, wenn die Beteiligung einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb darstellt oder in einem solchen gehalten wird (vgl. dazu Rz. 8).

 

Rz. 22

Ist die Körperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, so gehören zu den Einnahmen die anteiligen Einnahmen der Personengesellschaft, nicht der Gewinnanteil.[4] M. E. sollten angesichts der steuerrechtlichen Verselbstständigung der Personengesellschaft nicht die anteiligen Einnahmen, sondern entsprechend der Behandlung der Körperschaften der anteilige Gewinn als Einnahmen angesetzt werden. Ertragsteuerrechtlich erfolgt keine anteilige Zurechnung des Umsatzes der Personengesellschaft, sondern nur des Ergebnisses. Dieses ist aus der Gewinnfeststellung zu entnehmen, während die anteiligen Einnahmen der Personengesellschaft nicht bindend festgestellt werden.

 

Rz. 23

Maßgebend sind die Einnahmen in einem Wirtschaftsjahr. Das gilt auch für ein Rumpfwirtschaftsjahr sowie ein abweichendes Wirtschaftsjahr.[5]

 

Rz. 24

Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Auch geringfügiges Überschreiten der Grenze führt zur Steuerpflicht des ganzen Betrags.

Die Freigrenze ist für jedes Jahr zu gewähren; es ist also jedes Jahr neu zu entscheiden, ob die Freigrenze überschritten ist.

Übersteigen die Einnahmen des Jahres nicht 35.000 EUR (betragen sie also 35.000 EUR oder weniger), unterliegen sie dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für das betreffende Jahr zuzuordnen Besteuerungsgrundlage nicht der KSt und GewSt. Ist die Freigrenze nicht überschritten und weist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einen Verlust aus, ist dieser nicht nach § 10d EStG abzugsfähig. Ein Verlustabzug entsteht daher nur für Jahre, in denen die Freigrenze überschritten ist. Andererseits wird der Verlustabzug durch Gewinne von Jahren, in denen die Freigrenze nicht überschritten ist, nicht verbraucht.

Über die Steuerbefreiung nach Abs. 3 wird bei der KSt- und GewSt-Veranlagung entschieden; die Steuerfreiheit wird gewährt, indem die Steuer mit 0 EUR festgesetzt wird.

[1] BStBl I 1989, 499.
[4] AEAO Nr. 18 zu § 64; a. A.Thiel/Eversberg, DB 1990, 290, 345; FG Rheinland-Pfalz v. 28.7.1999, 2 K 2248/98, EFG 1999, 1002.
[5] AEAO Nr. 22 zu § 64 AO

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