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Aus § 55 Abs. 1 AO folgt, dass sämtliche Mittel der Körperschaft einschließlich der Gewinne aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen. Bei den Tätigkeiten, die auf reine Mittelbeschaffung gerichtet sind – der Vermögensverwaltung und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – besteht ein Bedürfnis, Rücklagen für die Erhaltung der Mittelbeschaffungsquelle bilden zu können. Die Finanzverwaltung lässt folgerichtig neben den in § 62 Abs. 1 AO geregelten Fällen die Bildung von Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung ausdrücklich zu.[1]

Im Bereich der Vermögensverwaltung ist es zulässig, Rücklagen durch Zuführung der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung für die Durchführung von Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen an Vermietungs-/Verpachtungsobjekten zu bilden. Die Maßnahmen müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes zu erhalten oder wiederherzustellen, und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden können.[2]

Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können Rücklagen durch Zuführung des versteuerten Gewinns gebildet werden.[3] Die Rücklagen müssen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein; notwendig ist ein konkreter Anlass, der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb rechtfertigt (z. B. eine geplante Betriebsverlegung oder Kapazitätsausweitung). Eine fast vollständige Zuführung des Gewinns zu einer Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nur dann zulässig, wenn die Körperschaft nachweist, dass die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung ihrer Existenz geboten war.[4] Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt das zulässige Vermögen der Körperschaft. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch, wenn und soweit es durch Umschichtungen innerhalb des Bereichs der Vermögensverwaltung entstanden ist.[5] Hiervon zu unterscheiden ist die Behandlung von Umschichtungsgewinnen, die aus der Veräußerung von satzungsgemäß verwendeten Vermögensgegenständen entstehen und die aus zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft worden sind; hier sind die Veräußerungserlöse einschließlich darin enthaltener Gewinne im Rahmen der allgemeinen Regelungen zeitnah zu verwenden.[6]

[2] Z. B. die geplante Erneuerung eines undichten Dachs, vgl. AEAO Nr. 1 zu § 62.
[5] AEAO Nr. 29 zu § 55 AO.

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