Rz. 21

Nach Nr. 1 S. 2 dürfen Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Zuwendungen an Mitglieder sind keine "satzungsgemäßen Vermögenszuwendungen", verstoßen also gegen den Grundsatz der Vermögensbindung. Die Vorschrift korrespondiert mit Nr. 3, wonach auch Zuwendungen an Dritte gegen den Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensverwendung verstoßen.

 

Rz. 22

Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Das bedeutet, dass Gewinne nicht ausgeschüttet werden dürfen, sie müssen voll für die steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stehen. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften. Ausgenommen hiervon ist die Ausschüttung einer gGmbH an ihre ausschließlich ebenfalls gemeinnützigen Anteilseigner; diese ist im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO zulässig.[1] Von den Mitgliedern erbrachte Geld- oder Sacheinlagen bleiben den Mitgliedern zwar erhalten und dürfen bei Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung der Körperschaft an die Mitglieder zurückgezahlt werden, aber ohne zwischenzeitliche Gewinne oder Wertsteigerungen[2]; diese bleiben dem steuerbegünstigten Zweck verhaftet.

Wenn eine kommunale Trägerkörperschaft und eine Eigengesellschaft in vertraglichen Leistungsbeziehungen stehen und die Eigengesellschaft für die von ihr zu erbringenden Leistungen ein Entgelt enthält, das einem Fremdvergleich in Form eines Kostenausgleichs zuzüglich eines marktüblichen Gewinnaufschlages nicht standhält, liegt eine begünstigungsschädliche Gewinnausschüttung i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO vor.[3]

 

Rz. 23

Auch außerhalb einer offenen Gewinnausschüttung dürfen den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln der Körperschaft weder offen noch verdeckt Zuwendungen gemacht werden. Der Sache nach handelt es sich insoweit um verdeckte Gewinnausschüttungen, deren Regeln sinngemäß anzuwenden sind.[4] Vgl. auch Rz. 9.

Eine "Zuwendung" ist ein wirtschaftlicher Vorteil, den die Körperschaft bewusst unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt dem Mitglied (oder einer ihm nahestehenden Person) zukommen lässt. Die Zuwendung wird aus den Mitteln der Körperschaft gemacht, wenn dabei ihre Vermögenswerte eingesetzt werden.[5] Zum Begriff der Mittel vgl. Rz. 8.

Die schädliche Zuwendung kann in einem Tun (Zuwendung von Geld oder Geldeswert), einem Dulden[6] oder einem Unterlassen (z. B. Nichtdurchsetzung einer gegen ein Mitglied bestehenden Forderung) bestehen. Eine schädliche Zuwendung liegt auch vor, wenn die Mittel in erheblichem Umfang für die Ausbildung der Mitglieder verwendet werden (Vorteilsgewährung für die Mitglieder), sofern diese Ausbildung nicht selbst zu den zulässigen satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecken gehört.[7]

Keine Zuwendung i. d. S. sind angemessene und übliche Aufmerksamkeiten im Rahmen der Mitgliederbetreuung (z. B. Aufmerksamkeiten anlässlich von Jubiläen, Erfrischungsgetränke bei Mitgliederversammlungen).[8]

 

Rz. 24

Die Zuwendung ist dann schädlich, wenn sie an die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erfolgt. Das ist nicht der Fall, wenn die Zuwendung auch an Dritte, z. B. als Entgelt, geleistet worden wäre. Wird für die Leistung der Körperschaft vom Mitglied eine angemessene Gegenleistung erbracht, liegt keine Zuwendung aus den Mitteln der Körperschaft an die Mitglieder in dieser Eigenschaft vor. Angemessene Vergütungen für Leistungen der Mitglieder sind daher zulässig. Organe von gemeinnützigen Körperschaften haben einen Anspruch auf Vergütung nur dann, wenn dieser in der Satzung oder im Anstellungsvertrag vereinbart ist.[9] Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, sind Zahlungen an das Organ für geleistete Zeit unzulässig. Hiervon abzugrenzen ist echter Ersatz für dem Organ entstandene Aufwendungen, der stets ersetzt werden darf.[10]

Liegt eine unentgeltliche Zuwendung an ein Mitglied vor, spricht eine Vermutung dafür, dass sie aufgrund der Mitgliedsstellung erfolgt ist.[11] Entsprechendes gilt für eine unentgeltliche Zuwendung an eine dem Mitglied nahestehende Person.

 

Rz. 25

Der Begriff der Zuwendung setzt voraus, dass die Körperschaft sie bewusst erbringt. Das ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Zuwendung bzw. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, auf dem die Zuwendung beruht, zumindest einem Vorstandsmitglied der Körperschaft bekannt war oder bei sorgfältiger Prüfung hätte bekannt sein müssen, dass eine Gegenleistung von dem Mitglied für die Leistung der Körperschaft nicht zu erbringen bzw. dass sie unangemessen niedrig war.[12]

[2] Vgl. Rz. 33.
[3] BFH v. 27.11.2013, I R 17/12, ZStV 2014, 214.
[4] FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 17.10.2012, 3 K 1574/04, npoR 2014, 63; Seer, in Tipke /Kruse, AO/FGO, § 55 AO Rz. 14
[6] Z. B. Dulden der Nutzung eines der Körperschaft gehörenden Gegenstands ohne oder gegen zu geringes Entgelt, etwa aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags; BFH v. 23.10.1991, I R 19/91, BStBl II 1992, 62.
[7]...

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