Rz. 48

Die Befriedigung im Wege der Vollstreckung führt ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs. Bei der Pfändung von Geld wird die Wegnahme[1], bei der Versteigerung gepfändeter Sachen die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten[2] als Zahlung fingiert, sodass sich die Rechtsfolge des Erlöschens unmittelbar aus § 47 AO ergibt (s. Rz. 27). In allen anderen Fällen, wie z. B. der Einziehung gepfändeter Geldforderungen[3] oder der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen[4], ergibt sich die Erlöschenswirkung aus dem in § 362 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken.[5] Sie tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Finanzbehörde über den Vollstreckungserlös verfügen kann, z. B. bei der Versteigerung eines Grundstücks mit der Gutschrift des Versteigerungserlöses auf dem Konto der Finanzbehörde.[6]

Rz. 49 einstweilen frei

[5] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 47 AO Rz. 36; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 9; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 27.

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