Rz. 13

Die Kosten des Bußgeldverfahrens sind in § 408 AO i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 12 AO sowie in den §§ 105ff. OWiG i. V. m. § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO geregelt. Danach ist ein finanzbehördlicher Bußgeldbescheid mit einer Kostenentscheidung zu versehen, aus der sich ergeben muss, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.[1] Dies ist i. d. R. der Betroffene; § 105 Abs. 1 OWiG, § 465 StPO. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen hingegen der Staatskasse zur Last, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknimmt oder das Verfahren einstellt; §§ 105 Abs. 1 OWiG, § 467a Abs. 1 StPO. Zu den Fällen, in denen ein Dritter oder ein Nebenbeteiligter die Kosten trägt, vgl. Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 412 AO, Rz. 72.

 

Rz. 14

Bei den Kosten des Verfahrens handelt es sich gem. § 464a Abs. 1 S. 1 StPO um die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Für das Bußgeldverfahren ergeben sich nähere Regelungen aus § 107 Abs. 1, 3 und 5 OWiG.[2]

Für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlass, die Verjährung und die Erstattung von Kosten im allgemeinen Bußgeldverfahren sind gem. § 107 Abs. 4 OWiG sowohl § 14 Abs. 2 als auch die §§ 19 bis 21 des VwKostG v. 23.6.1970 in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung anzuwenden, sofern eine Bundesbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat. Wurde der Bescheid hingegen von einer anderen Behörde erlassen, finden die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung, wobei allerdings die Sonderregelung des § 412 Abs. 3 Halbs. 1 AO zu beachten ist. Danach sind

  • § 14 Abs. 2 VwKostG v. 23.6.1970 in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung bzgl. der Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung durch die Behörde oder bei von Amts wegen veranlasster Terminverlegung,
  • § 20 VwKostG v. 23.6.1970 in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung bzgl. der Verjährung des Kostenanspruchs und
  • § 21 VwKostG v. 23.6.1970 in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung bzgl. der Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kosten

auch anwendbar, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat.[3]

 

Rz. 15

Stundung, Niederschlagung und Erlass sind gem. § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO und § 107 Abs. 4 OWiG in §§ 14 Abs. 2, 19 – 21 VwKostG v. 23.6.1970 in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung geregelt. Dies gilt gem. § 412 Abs. 3 AO auch für von Landesbehörden erlassene Bußgeldbescheide.[4] Im Gegensatz zu § 107 Abs. 4 OWiG regelt § 412 Abs. 3 letzter Halbs. jedoch, dass sich die Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass nicht aus § 19 VwKostG v. 23.6.1970 in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung i. V. m. § 59 BHO ergeben, sondern aus §§ 227 Abs. 1, 261 AO.[5] Für die Geldbuße gelten somit die gleichen Vorschriften wie für einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Der für die Stundung geltende § 222 AO ist hingegen nicht erwähnt, da die Finanzbehörde gem. § 412 Abs. 2 S. 2 AO i. V. m. § 93 Abs. 3 S. 2 OWiG als Vollstreckungsbehörde über die Zahlungserleichterungen entscheidet.[6]

[1] Vgl. § 464 Abs. 1 StPO, § 105 Abs. 1 OWiG; vgl. auch Nr. 119 AStBV (St) 2019.
[2] Gürtler, in Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 107 OWiG Rz. 3ff., 7ff. und 23a; Kretschmar, NWB 2013, 635.
[3] Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 412 AO Rz. 36ff.
[4] Vgl. Rz. 1.
[5] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 412 Rz. 15; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 412 AO Rz. 82.
[6] Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 412 AO Rz. 82; abweichend Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 412 Rz. 15 unter Verweis auf § 93 Abs. 1 OWiG.

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