Rz. 2

Gemäß § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO i. V. m. §§ 50 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 1 OWiG sind Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden im steuerlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich formlos bekannt zu geben. Maßnahmen, gegen die ein befristeter Rechtsbehelf zulässig ist (Bsp.: Bußgeldbescheid, Kostenentscheidungen), sind hingegen gem. § 50 Abs. 1 S. 2 OWiG in einem Bescheid durch Zustellung bekannt zu machen. Dies bezieht sich auch auf die Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit, sowie deren Frist und Form, § 50 Abs. 2 OWiG. Wird der Bescheid durch eine Verwaltungsbehörde des Bundes (z. B. Bundeszollamt) erlassen, gelten für das Zustellungsverfahren gem. § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG die Vorschriften des VwZG. Dasselbe gilt gem. § 412 Abs. 1 S. 1 AO auch, wenn im steuerlichen Bußgeldverfahren das Verfahren durch eine Landesbehörde durchgeführt wird.[1]

 

Rz. 3

Die Finanzbehörde hat gem. § 2 Abs. 3 S. 1 VwZG unter den verschiedenen Zustellungsmöglichkeiten, die das VwZG bei der Zustellung eines Bußgeldbescheids bietet, die freie Wahl.[2] Zulässig sind somit die folgenden Zustellungsarten[3]:

  • Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gem. § 3 VwZG: Hierbei handelt es sich gem. Nr. 116 AStBV (St) 2019 um die vorgesehene Regelzustellungsart.
  • Zustellung gem. § 4 VwZG mittels eingeschriebenem Brief.
  • Aushändigung durch die Behörde – ggf. auch an Amtsstelle – gegen Empfangsbekenntnis, § 5 VwZG. Die §§ 177181 ZPO sind anwendbar im Fall der Ersatzzustellung i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwZG und bei Verweigerung der Annahme gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 VwZG.
  • Der in § 5a VwZG geregelten elektronischen Zustellung kommt bisher keine größere Bedeutung zu.
  • Die Zustellung im Ausland ist in § 9 Abs. 1 VwZG geregelt.
  • Unter den Voraussetzungen des § 10 VwZG kann in Ausnahmefällen auch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
 

Rz. 4

Der Bescheid ist gem. § 412 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 51 Abs. 2 OWiG dem Betroffenen als Zustellungsempfänger zuzustellen und wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, auch diesem. Erfolgt die Zustellung an einen Verteidiger oder an mehrere Empfangsberechtigte, sind gem. § 412 Abs. 1 S. 2 AO auch die Regelungen des § 51 Abs. 3 bis 5 OWiG zu beachten. Folglich sind gem. § 51 Abs. 5 S. 5 OWiG die Regelungen des § 6 Abs. 1 VwZG (Zustellung an den gesetzlichen Vertreter bei Geschäftsunfähigkeit) und des § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 VwZG (Zustellung an Bevollmächtigte) nicht anwendbar.

Gemäß § 412 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 51 Abs. 1 S. 2 OWiG darf sich die Bußgeldbehörde automatischer Einrichtungen zur Erstellung der Bescheide bedienen; vgl. § 378 AO Rz. 23.

Die Zustellung setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist[4] in Gang.

Ist das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei dem Gericht anhängig, so greift § 412 Abs. 1 AO nicht ein. Gem. § 46 Abs. 1 OWiG richtet sich die Zustellung vielmehr nach §§ 35, 36ff. StPO, 166ff. ZPO.

[1] Anders für das allg. Ordnungswidrigkeitenverfahren § 50 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 OWiG.
[2] Ausnahme: § 5 Abs. 5 S. 2 VwZG; vgl. Seitz/Bauer, in Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 51 Rn. 7ff.; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 412 AO Rz. 6; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, 5f.; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 412 AO Rn. 10f.
[3] Vgl. dazu umfassend Seitz/Bauer, in Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 51 Rn. 9ff.; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 412 AO Rz. 7ff.

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