Rz. 44

Für Zeugen besteht im Strafverfahren[1] ebenfalls keine Verpflichtung, bei der Steuerfahndung auf Ladung zu erscheinen oder dort auszusagen.[2] Zum Erscheinen verpflichtet sind Zeugen aber dann, wenn die Staatsanwaltschaft/Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. der Ermittlungsrichter vorlädt.[3] Die Ladung muss im Übrigen nur erkennen lassen, dass der Betreffende als Zeuge vernommen werden und in welcher Strafsache dies geschehen soll; Angaben zum Beweisthema sind nicht erforderlich. Erscheinen und Aussage können durch Zwangsmaßnahmen sichergestellt werden. Die Staatsanwaltschaft/Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. der Richter haben das Recht, Zeugen durch die Polizei vorführen zu lassen[4]; auch können Ordnungsgelder bzw. – auf Antrag durch das Gericht – Ordnungshaft verhängt werden.[5]

Bestehen keine Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte oder entschließt sich der Zeuge bei deren Vorliegen dennoch zur Aussage, muss diese wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen. Zwar bedroht das StGB nur die Falschaussage vor Gericht mit Strafe[6]; unwahre Aussagen können aber zu einer Strafverfolgung wegen Begünstigung bzw. Strafvereitelung[7], falscher Verdächtigung[8] oder Vortäuschens einer Straftat[9] führen. Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger haben ein Recht darauf, bei einer Zeugenvernehmung anwesend zu sein.[10] Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei den richterlichen Vernehmungen[11], wobei allerdings eine mögliche Gefährdung des Untersuchungszwecks, z. B. die zu befürchtende Beeinflussung des Zeugen durch die bloße Anwesenheit des Beschuldigten, wieder zu dessen Ausschluss von der Maßnahme führen kann.[12]

 

Rz. 45

Zeugen müssen vor Beginn der Vernehmung zur Sache auf eventuelle Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte hingewiesen werden.[13] Im Einzelnen können Weigerungsrechte bestehen

  • aus persönlichen Gründen bei nahen Angehörigen[14];
  • aus beruflichen Gründen; Geistliche, Steuerberater, Anwälte, Ärzte und andere Berufsgruppen sowie deren Berufshelfer können unter Hinweis auf ihre berufliche Schweigepflicht das Zeugnis verweigern, es sei denn, der Beschuldigte befreit sie von dieser Obliegenheit[15];
  • als Abgeordnete und Medienvertreter[16];
  • als Zeuge; kein Zeuge muss sich selbst belasten und kann insoweit ebenfalls die Aussage verweigern[17]; in Steuerstrafverfahren wird diese Bestimmung vor allem bei der Vernehmung enger Mitarbeiter des Beschuldigten zur Anwendung kommen;
  • als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bedarf es einer Aussagegenehmigung durch den Dienstvorgesetzten, soweit es sich um solche Angelegenheiten handelt, die dem Zeugen in seiner amtlichen Funktion zur Kenntnis gelangt sind.[18]
[1] Anders im Besteuerungsverfahren; vgl. §§ 208, 93 Abs. 5 AO.
[2] Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 163 StPO Rz. 37.
[10] BFH v. 5.6.2019, V B 53/18, BFH/NV 2019, 1062 Rz. 10f.; Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 161a StPO Rz. 10.
[14] Ehegatten und – gleichgeschlechtliche – Lebenspartner, auch wenn Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nicht mehr bestehen, Verlobte, nahe Verwandte und Verschwägerte; § 52 StPO.

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