Rz. 10

Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung ist in den einzelnen Ländern durch Rechtsverordnung geregelt (vgl. Rz. 6). Dabei erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Dienststelle regelmäßig über den Bereich mehrerer Finanzamtsbezirke. Innerhalb des Bundeslandes, dem die jeweilige Steuerfahndung angehört, bestehen keine Zuständigkeitseinschränkungen.[1] Ob sie darüber hinaus auch in anderen Bundesländern ermitteln darf, ist str., aber sowohl für das Besteuerungs- als auch für das Strafverfahren zu bejahen.[2] Die Länder haben zwar bisher von der Möglichkeit des § 17 Abs. 4 FVG, durch Staatsvertrag Zuständigkeiten auf eine Finanzbehörde zu übertragen, für den Bereich der Steuerfahndung keinen Gebrauch gemacht. Die AO betrachtet das Bundesgebiet aber als Steuerverwaltungseinheit, sodass es örtliche Einschränkungen innerhalb des Bundesgebiets nicht geben kann. Zumindest im Steuerstrafverfahren der Staatsanwaltschaft kann es regionale Einschränkungen bei der Zuständigkeit nicht geben, soweit ein Gerichtsstand i. S. d. §§ 7ff. StPO im jeweiligen Bezirk einer Staatsanwaltschaft gegeben ist. Als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (s. Rz. 17) müssen die Fahnder stets deren Anordnungen folgen; soweit eine Zuständigkeit der örtlichen Staatsanwaltschaft begründet ist, besteht auch eine solche der Steuerfahndung.[3]

Eigenmächtige Ermittlungen im Ausland darf die Steuerfahndung nicht durchführen, und zwar auch dann nicht, wenn der Beschuldigte oder ein Zeuge dem zustimmt.[4] Ob für dennoch durchgeführte Ermittlungen ein Verwertungsverbot besteht, ist zweifelhaft.[5] Ein solches besteht jedenfalls dann, wenn die Ermittlungshandlungen gezielt über die deutsche Grenze hinausgehen. Desgleichen sind vermeintlich private Ermittlungshandlungen von Steuerfahndern im Ausland unzulässig und im Strafverfahren unverwertbar. Sollen Ermittlungen im Ausland vorgenommen werden, ist die Fahndung auf Rechtshilfe im Strafverfahren bzw. Amtshilfe im Besteuerungsverfahren angewiesen.[6] Mit Zustimmung des betreffenden Landes können Steuerfahnder daher dort entweder selbst ermitteln oder aber sich an Untersuchungsmaßnahmen der fremdstaatlichen Behörden beteiligen.[7]

[1] BFH v. 2.8.1963, IV 346/60, BStBl III 1963, 49, 51.
[2] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 208 AO Rz. 11 m. w. N.; a. A. Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 404 AO Rz. 104 m. w. N.; Maurer, in Wannemacher, Steuerstrafrecht, Rz. 2192; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 404 AO Rz. 40; einschränkend Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 208 AO Rz. 41.
[3] Vgl. § 152 Abs. 1 GVG; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 152 GVG Rz. 75; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 404 AO Rz. 87.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 208 AO Rz. 40.
[5] Gleß, NStZ 2000, 57; für ein Verwertungsverbot Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 404 AO Rz. 41; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 404 AO Rz. 106.
[7] Zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen Carl, DStZ 1993, 653; zum Rechtshilfeverkehr mit Österreich Carl/Klos, wistra 1995, 95, mit dem Großherzogtum Luxemburg Endres, wistra 2002, 457.

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