Rz. 18

Das selbstständige Verfahren muss bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht beantragt werden. Die örtliche Zuständigkeit folgt i. d. R. der Zuständigkeit des Landgerichts der Finanzbehörde[1], die sich ihrerseits aus §§ 385 Abs. 1, 388–390 AO ergibt. Eine weitere örtliche Zuständigkeit ergibt sich für die Einziehung aus § 441 Abs. 1 S. 2 StPO, wonach auch das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist. Im Falle des Antrags der Finanzbehörde auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße im objektiven Verfahren normiert § 444 Abs. 3 S. 2 StPO mit dem Sitz oder der Zweigniederlassung des Verbandes einen weiteren Gerichtsstand.

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich danach, welches Gericht im Falle einer Anklage für die Sache zuständig wäre[2] und liegt im Falle der Zuständigkeit der Finanzbehörde regelmäßig beim Strafrichter des Amtsgerichts.[3] Bei einer Straferwartung von mehr als vier Jahren oder bei besonderem Umfang oder besonderer Bedeutung der Sache[4] hat die Finanzbehörde den Antrag folglich beim Landgericht zu stellen. Freilich werden diese Fälle in der Praxis eher selten sein, da die Finanzbehörde schon frühzeitig im Ermittlungsverfahren prüfen muss, ob die Sache zur Evokation der Staatsanwaltschaft anzudienen ist.[5]

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