Rz. 6a

Durch die Einziehung von Taterträgen sollen dem Täter die Vorteile aus der Tat genommen werden. Im Bereich der Steuerstraftaten betrifft dies regelmäßig die ersparten Steuern oder die erlangten Vorteile aus anderen Steuerstraftaten (z. B. Schmuggel). § 73 Abs. 1 StGB erfasst alles, was durch oder für die rechtswidrige Tat erlangt wurde. Erfasst werden damit Steuererstattungen sowie ersparte Steueraufwendungen.[1] Hat der Täter diese jedoch verbraucht, so richtet sich die Einziehung nach § 73c StGB.[2]

Die Berechnung der Taterträge erfolgt nach dem "Bruttoprinzip".[3] Abzugsfähig sind für den Täter gem. § 73d Abs. 1 S. 1 StGB nicht inkriminierte konkrete Aufwendungen des Täters (z. B. Material- oder Personalkosten), nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht aber dasjenige, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.[4]

[3] Korte, wistra 2018, 1 (3).
[4] Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 73d Rz. 4f.

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