Rz. 22

Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt anhand der Regelungen des § 40 StGB. Danach wird die Geldstrafe in Tagessätzen bemessen, die mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, maximal 360 Tagessätze umfassen darf. Dies gilt jeweils pro begangener Straftat, sodass bei mehreren prozessualen Taten mehrere Geldstrafen bis zu einer maximalen Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen verhängt werden dürfen.[1] Für die Ermittlung der Tagessatzanzahl stehen den Bußgeld- und Strafsachenstellen i. d. R. Tabellen zur Verfügung, die je nach Region stark variieren können.

 

Rz. 23

Die Höhe eines jeden Tagessatzes muss zwischen 1,00 und 30.000 EUR liegen.[2] Die Ermittlung erfolgt anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zum Zeitpunkt der Bestrafung; auf die Vermögensverhältnisse z. Zt. der Tat wird nicht abgestellt.

Für die Ermittlung der Tagessatzhöhe darf die Finanzbehörde die Erkenntnisse über die Einkommensverhältnisse aus den aktuellen Steuerakten des Beschuldigten heranziehen.[3] Allerdings dürfen für diesen Zweck nur die erforderlichen Daten zur Einkommenshöhe verwendet werden. Im Übrigen sind die Daten, soweit sie nicht konkreter Gegenstand des namentlichen Steuerstrafvorwurfs sind, von § 30 AO geschützt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, der eine Öffnung des Steuergeheimnisses zur Durchführung eines Steuerstrafverfahrens zulässt, ohne dies auf das Ob der Be­strafung zu beschränken.[4]

Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV", bzw. "Bürgereld") beträgt ein Tagessatz je nach Region zwischen 6,00 und 12,00 EUR.[5]

[3] Nr. 86 Abs. 5 AStBV (St) 2023; a. A. Schäfer/Sander/Gemmeren, in Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rz. 144.
[4] Blesinger, wistra 1991, 294.
[5] Von Heinschel-Heinegg, in BeckOK StGB, § 46 StGB Rz. 14.1.

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