Rz. 82

Wird das Verfahren nicht gem. § 398a AO eingestellt, obwohl alle tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, so besteht kein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis, da über die Wirksamkeit der Selbstanzeige gem. §§ 371 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, 398a AO im folgenden Erkenntnisverfahren inzident entschieden wird, denn das Absehen von Strafverfolgung ist als Verfahrenshindernis eine von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung.[1]

Kommt es hingegen im Hauptverfahren zur Nichteinstellung, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 398a AO vorliegen, so stehen dem verurteilten Tatbeteiligten die allgemeinen, in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel, also i. d. R. Berufung bzw. Revision, zu. In der Rechtsmittelinstanz wird erneut überprüft, ob die Voraussetzungen des § 398a AO vorliegen, da das Absehen von Strafverfolgung ein bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens von Amts wegen zu beachtendes Verfolgungshindernis darstellt.[2]

[1] Hunsmann, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 398a AO Rz. 249.
[2] Hunsmann, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 398a AO Rz. 256.

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