Rz. 22

Nach § 398 AO kann von der Verfolgung der Steuerstraftat (Rz. 19) abgesehen werden, wenn

  • der Taterfolg geringwertig geblieben ist (Rz. 22a-24),
  • die Schuld des Tatbeteiligten (Rz. 20) als gering anzusehen wäre (Rz. 25),
  • kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (Rz. 26).

Die Regelung zählt hier drei verschiedene Tatbestandsmerkmale auf. Zentraler Punkt des einzelnen Tatbestandsmerkmals ist jedoch stets die Höhe des Steuerschadens. Hiervon ausgehend sind danach erst andere Aspekte des Tatgeschehens und aus der Person des Tatbeteiligten zu berücksichtigen.

 

Rz. 22a

Die Einstellung bedarf nicht der Zustimmung des Beschuldigten. Dieser hat kein Rechtsmittel gegen die Einstellung bzw. deren Ablehnung.[1]

[1] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 398 AO Rz. 34; Peters, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 398 AO Rz. 56.

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