Rz. 19
Die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO besteht nur für solche Steuerstrafverfahren, die ausschließlich wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, einschließlich des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels nach § 373 AO, der Steuerhehlerei nach § 374 AO sowie der Begünstigung nach § 257 StGB[1] oder einer der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO genannten Straftaten geführt werden.
Strafverfahren wegen des Verdachts auf andere Steuerstraftaten können nicht nach § 398 AO eingestellt werden, sofern nicht gesetzlich die Anwendbarkeit geregelt ist. Die analoge Anwendung der Bestimmung ist mangels Regelungslücke im Gesetz ausgeschlossen.[2] Hier bleibt für die Einstellung nur der Weg über § 153 StPO.
Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Steuerdelikten mit Nichtsteuerstraftaten besteht allein die Möglichkeit, nach § 153 StPO zu verfahren.[3]
Rz. 20
Für die Anwendung des § 398 AO ist die Form der Tatbeteiligung[4] unerheblich.[5]
Unerheblich für die Anwendung des § 398 AO ist ebenso das Stadium der Tatverwirklichung.[6] Nach § 398 AO kann sowohl eine vollendete[7] als auch eine versuchte Steuerhinterziehung[8] eingestellt werden.[9]
Unerheblich für die Anwendung des § 398 AO ist, ob eine einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO oder eine Erweiterung des Strafrahmens in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO[10] vorliegt, allerdings werden insoweit die übrigen inhaltlichen Anforderungen des § 398 AO regelmäßig nicht erfüllt sein.[11]
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