Rz. 14

Nach § 154 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO von der weiteren Strafverfolgung absehen, wenn

  • der Täter bereits wegen einer anderen Straftat verurteilt worden ist[1],
  • demnächst mit einer solchen Verurteilung gerechnet werden kann[2],
  • eine Verurteilung erfolgt ist und im aktuellen Verfahren kurzfristig, etwa wegen Überlastung des Gerichts, keine Entscheidung ergehen kann.[3]
 

Rz. 14a

Die Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 1StPO ist dann zulässig, wenn unwesentliche Nebenstraftaten, z. B. geringe USt-Verkürzung neben erheblicher ESt-Hinterziehung oder die unrichtige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen neben der unrichtigen Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung[4] nicht weiter verfolgt werden sollen, und sich diese Tatteile ohne Weiteres aus dem zu beurteilenden Gesamtkomplex abtrennen lassen. Die Strafgerichte[5] können von dieser Bestimmung auch dann noch Gebrauch machen, wenn die Anklage zugelassen wurde bzw. die Hauptverhandlung bereits begonnen hat.[6]

 

Rz. 15

Nach § 154f StPO ist eine Einstellung wegen eines tatsächlichen Verfahrenshindernisses für die Ermittlungsbehörden möglich. Ist der Beschuldigte aufgrund persönlicher Umstände, z. B. seiner angegriffenen Gesundheit, nicht verhandlungsfähig oder kann er auf Dauer nicht gefasst werden, so stellen die Strafverfolgungsbehörden nach § 154f StPO bzw. das Gericht nach § 205 StPO das Verfahren vorläufig ein.

 

Rz. 16

Neben den allgemeinen Einstellungsmöglichkeiten aufgrund strafprozessualer Vorschriften können die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren, die gegen Jugendliche oder Heranwachsende geführt werden, unter den Voraussetzungen der §§ 45, 47 JGG mit oder ohne richterliche Zustimmung einstellen.

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