Rz. 8

Im Steuerstrafrecht – wie allgemein im Wirtschaftsstrafrecht – besonders praxisrelevant ist die Einstellung von Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO. Hiernach können die Strafverfolgungsbehörden (Rz. 2, 21) regelmäßig mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Strafgerichts[1] und des Beschuldigten bei einer als Vergehen zu bewertenden Steuerstraftat (Rz. 5) vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage (s. Rz. 1) absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Auch nach Anklageerhebung kann eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO, z. B. im Rahmen der Beweisaufnahme durch das Strafgericht, erfolgen.

 

Rz. 9

Nach § 153a StPO muss durch die dem Tatbeteiligten auferlegten Leistungen das bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Rz. 6) beseitigt werden können und darf die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegenstehen. Dieser Begriff ist ähnlich undeutlich wie der der geringen Schuld (Rz. 23).

Bei der Beurteilung der Frage, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in Fällen von Steuerstraftaten eine Einstellung noch zulässt, gehen die Strafverfolgungsbehörden primär von der Höhe der verkürzten Steuerbeträge[2] aus. Erreicht die hinterzogene Summe einen Betrag, der im Wirtschaftsleben von einigem Gewicht ist, schließt dies die Einstellung gegen Auflage regelmäßig aus.

 

Rz. 9a

Die maßgebliche Grenze kann nicht exakt beziffert werden, sondern hängt, wie auch die Strafzumessung allgemein[3], von den Umständen des Einzelfalls ab.

Zu beachten ist, dass § 153a StPO faktisch die Funktion des strafrechtlichen Vergleichs übernommen hat. Auch bei hohen Steuerschäden, etwa umfangreichen Steuerhinterziehungsfällen, und professionellem Vorgehen kann der Tatbeteiligte durchaus mit einer Verfahrenseinstellung gegen Auflage rechnen. Es handelt sich dann stets um tatsächlich komplizierte Sachverhalte, die oft von schwierigen rechtlichen Problemen bei der Fallbeurteilung begleitet werden.[4] General- und spezialpräventive Aspekte treten zugunsten der schnellen Verfahrenserledigung in den Hintergrund. Dieser "Freikauf" ist ein von der Praxis schon lange und verbreitet geübtes Vorgehen.[5]

 

Rz. 10

Dem Beschuldigten kann ausschließlich eine der in § 153a Abs. 1 StPO abschließend aufgezählten Auflagen gemacht werden. Die Auflage muss im Übrigen binnen einer Frist von 6 Monaten[6], mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere 3 Monate[7], vollständig erfüllt werden.

Für Steuerstrafverfahren relevant ist die Auflage nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO, einen Geldbetrag – allgemein als Buße bezeichnet – an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Organisation zu zahlen. Weitere Bedingungen für die Verfahrenseinstellung, etwa die Auflage, Rechtsmittel im Besteuerungsverfahren zurückzunehmen, sind unzulässig.[8]

Die Höhe des Geldbetrags hängt, wie die Höhe des Tagessatzes bei der Strafe[9], von den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten ab. Sie bemisst sich im Übrigen, ähnlich wie andere strafrechtliche Sanktionen bei Steuerstraftaten, hauptsächlich nach der Höhe der Steuerverkürzung.[10]

 

Rz. 11

Die Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO erfordert die Zustimmung

  • des Beschuldigten, der eine Auflage zu erfüllen hat. Erfüllt er die Auflage, so enthält dies die Zustimmung des Beschuldigten. Für das Besteuerungsverfahren bedeutet die Zustimmung kein Eingeständnis des vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten. Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen[11] bedarf es ggf. zusätzlicher Ermittlungen auf der steuerlichen Ebene.[12] Dies gilt gleichermaßen auch etwa für die Prüfung der Frage, ob die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Alt. 1 oder 2 AO eingreift.
  • des Strafgerichts, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.[13]
 

Rz. 11a

Das Zustimmungserfordernis des Strafgerichts besteht nach § 153a Abs. 1 S. 7 StPO i. V. m. § 153 Abs. 1 S. 2 StPO nicht, wenn

  • die Tat nicht von vornherein mit einem erhöhten Strafmaß bedroht ist (Rz. 7a),
  • die Tatfolgen gering geblieben sind (Rz. 7b, 23).

Die Strafverfolgungsbehörden (Rz. 2), also auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO, bestimmen unter diesen Voraussetzungen selbst über die Verfahrenseinstellung und die zu erteilende Auflage nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1–6 StPO.

 

Rz. 12

Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen, so kann die Tat als Vergehen[14] nicht mehr verfolgt werden.[15] Es tritt damit ein beschränkter Strafklageverbrauch[16] ein und es entsteht ein Verfahrenshindernis. Dies gilt selbst dann, wenn sich weitere gravierende Teilaspekte ergeben, die zu einer Bestrafung geführt hätten, wären sie bei der Einstellungsentscheidung bekannt gewesen.

 

Rz. 12a

Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen nicht oder nur teilweise, so wird das Verfahren fortgeführt und i. d. R. öffentliche Klage erhoben oder Strafbefehl beantragt. Bereits erbrachte Leistungen werden nicht erstattet, § 1...

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