Rz. 4

§ 153 StPO enthält eine wichtige Durchbrechung der Strafverfolgungspflicht (Rz. 1). Nach § 153 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, also auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO (Rz. 2, 21), von der Verfolgung eines Vergehens regelmäßig mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Strafgerichts[1] absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Zweck dieser Regelung ist die Entlastung der Gerichtsbarkeit von Bagatellsachen.[2]

 

Rz. 4a

Die Einstellung nach § 153 StPO bewirkt keinen Strafklageverbrauch. Die Ermittlungen können jederzeit wieder aufgenommen werden.[3]

[2] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 153 StPO Rz. 20.
[3] Nr. 82 Abs. 5 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103, 128.

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