Rz. 51

Die Rechtsfolgen der Bekanntgabe der Einleitung (Rz. 8ff.) können nur dann eintreten, wenn durch den Inhalt der Bekanntgabe der Beschuldigte über die Tat, derer er verdächtigt wird, ins Bild gesetzt wird.[1] Die Rechtsfolgen der Einleitung, insbesondere die Verjährungsunterbrechung nach § 78c Nr. 1 StGB (Rz. 9), treten nur ein, wenn der Beschuldigte erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird (Rz. 53). Der Beschuldigte muss aus den bekannt gegebenen Umständen ersehen können, dass und weshalb gegen ihn ermittelt wird. Er muss die Tat identifizieren können, d. h. den historischen Vorgang i. S. v. § 264 StPO, der sich nach natürlicher Auffassung als einheitlicher Lebensvorgang darstellt. Gegenstand und Umfang des Verdachts müssen zumindest anhand einer die Tatsachengrundlagen des Verdachts zusammenfassend wiedergebenden Erklärung mitgeteilt werden.[2] Es muss wenigstens eine der den Tatverdacht auslösenden Handlungen dargestellt werden, damit die Identifizierung der Tat möglich wird. Ein einfaches Formblatt, das nur den Straftatbestand benennt, ohne die bisher bekannte Tathandlung identifizierbar zu beschreiben, ist nicht ausreichend.[3]

Diesen Anforderungen genügt nur eine Bezeichnung der jeweiligen Steuerart, die verkürzt worden ist, und des Besteuerungszeitraums, über den sich die Straftat erstreckt.[4]

 

Rz. 52

Die Bekanntgabe der Einleitung umfasst zugleich die Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO hinsichtlich der Rechte und Pflichten im Strafverfahren. Der Beschuldigte ist hiernach insbesondere darüber zu informieren, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger[5] zu befragen.

[1] BGH v. 6.10.1981, 1 StR 356/81, NJW 1982, 119.
[2] BayObLG v. 26.10.1987, RReg 4 St 106/87, wistra 1988, 81.
[3] OLG Hamburg v. 24.3.1987, 2 Ss 134/86, wistra 1987, 189; Marx, wistra 1987, 207; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 125; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 397 Rz. 35.
[4] BVerfG v. 4.7.2006, 2 BvR 950/05, BFH/NV Beilage 2006, 505; Blesinger, wistra 1994, 48; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 126; a. A. Weyand, wistra 1987, 283; Schuhmann, wistra 1992, 293; wegen des sachlichen Umfangs der Ausschlusswirkung für die Selbstanzeige s. § 371 AO Rz. 103, 104.

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