Rz. 34

Das Strafverfahren ist eingeleitet, d. h., es hat begonnen (Rz. 4), sobald eines der Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) eine Maßnahme getroffen hat, die erkennbar die Strafverfolgung bezweckt.[1] Die Einleitungswirkung wird durch jede Maßnahme ausgelöst, die als erster Schritt zur Aufklärung des Tatverdachts erkennbar wird. Die Einleitung ist ein zielgerichtetes (Rz. 36) tatsächliches Handeln des Strafverfolgungsorgans und kein Verwaltungsakt (Rz. 13). Die äußere Form der Maßnahme ist ohne rechtliche Bedeutung.

Für die Einleitung ist eine konkrete Ermittlungshandlung bzw. Anordnung erforderlich, um die Rechtsfolgen (Rz. 4–12) auszulösen. Die Maßnahme muss eine Gestaltungswirkung haben.

Die förmliche Einleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO (Rz. 19) mit der schriftlichen Anordnung der Registereintragung ist regelmäßig eine Maßnahme i. S. v. § 397 AO, die die Rechtswirkung der Einleitung zur Folge hat.[2] Dabei kommt es nicht darauf an, wann die Anordnung befolgt worden ist.[3]

Im Rahmen der Außenprüfung ist auch § 10 Abs. 1 BpO 2000 zu beachten.[4]

 

Rz. 35

Nicht ausreichend für den Begriff der Einleitung ist im Übrigen eine bürointerne Aktennotiz, dass das Strafverfahren eingeleitet sei, ohne zugleich eine konkrete Ermittlungshandlung, etwa die Registereintragung oder eine Ladung zur Vernehmung (Rz. 34), anzuordnen. Diese Einleitungsnotiz (Rz. 41) dokumentiert nur, dass strafrechtliche Maßnahmen erfolgen sollen, ist aber selbst keine Ermittlungshandlung.[5] Auch die Bekanntgabe einer solchen Einleitungsnotiz (Rz. 46) kann die erforderliche Ermittlungshandlung nicht ersetzen.[6]

 

Rz. 35a

Nicht ausreichend für den Begriff der Einleitung ist im Übrigen die Abgabe von Steuerakten von den Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO (Rz. 19) an die Bußgeld- und Strafsachenstelle[7] oder die Steuerfahndung[8] zur Prüfung der steuerstrafrechtlichen Situation und ggf. Einleitung des Verfahrens.[9]

 

Rz. 35b

Nicht ausreichend ist auch der über das Ergebnis der Außenprüfung in der Schlussbesprechung gegebene Hinweis auf den Vorbehalt der straf- oder bußgeldrechtlichen Würdigung nach § 201 Abs. 2 AO.[10]

[1] Rz. 36; Nr. 27 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103, 112.
[2] BFH v. 13.12.1995, X B 50/95, BFH/NV 1996, 451; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 160 StPO Rz. 7.
[4] Zur Aufhebung einer Prüfungsanordnung bei u. a. versehentlicher Unterlassung eines Hinweises auf einen strafrechtlichen Anfangsverdacht: FG Berlin-Brandenburg v. 27.3.2014, 4 K 2166/13, DStRE 2015, 1138.
[5] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 87.
[6] OLG Hamburg v. 24.3.1987, 2 Ss 134/86, wistra 1987, 189 im Ergebnis deshalb zutreffend; Marx, wistra 1987, 207; BayObLG v. 26.10.1987, RReg 4 St 106/87, wistra 1988, 81; s. auch Rz. 51.
[9] Kreutziger, DStZ 1987, 346; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 86; Nr. 27 Abs. 1 S. 2 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103, 112; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 397 Rz. 23; Pflaum, in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 397 AO Rz. 6; a. A. Peters, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 397 AO Rz. 27.1; wohl auch BFH v. 13.12.1995, X B 50/95, BFH/NV 1996, 451.
[10] Rz. 39; § 201 AO Rz. 9; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 100 m. w. N.; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 397 Rz. 23; Pflaum, in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 397 AO Rz. 13; Quedenfeld, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 397 AO Rz. 49; s. auch Peters, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 397 AO Rz. 26.2, wenn bereits bei der Schlussbesprechung Mitarbeiter der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO hinzugezogen waren.

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