Rz. 19

Die Entscheidung über die Aussetzung nach Erhebung der öffentlichen Klage (s. Rz. 16) ergeht nach § 228 Abs. 1 StPO durch Beschluss des Gerichts. Ob der Beschluss zu begründen ist, richtet sich nach § 34 StPO.[1] Gerichtliche Beschlüsse ergehen dabei entweder mündlich in der Hauptverhandlung und werden dort in Anwesenheit der betroffenen Personen bekannt gemacht oder sie werden schriftlich zugestellt.[2]

 

Rz. 20

Die Entscheidung über die Aussetzung durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch die Finanzbehörde (s. Rz. 16) ergeht als Verfügung.[3]

 

Rz. 20a

Eine besondere Form schreibt § 396 AO für diese Verfügung nicht vor. Im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung der Aussetzung (s. Rz. 26) muss jedoch in entsprechender Anwendung des § 78c Abs. 2 StGB und des § 397 Abs. 2 AO ein Vermerk in der Ermittlungsakte erfolgen. Unterbleibt ein solcher Aussetzungsvermerk und ist damit der Zeitpunkt der Aussetzung des Verfahrens nicht mehr genau feststellbar, so geht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" dies jedenfalls nicht zulasten des Beschuldigten. Zum Inhalt der Aussetzungsentscheidung trifft § 396 AO ebenfalls keine Regelung. Im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung (s. Rz. 26) ist entsprechend § 397 Abs. 2 AO nur der eindeutige Zeitpunkt der Maßnahme von Bedeutung.

 

Rz. 21

Entsprechend § 34 StPO ist eine Begründung der Verfügung nicht erforderlich, da die Entscheidung nicht anfechtbar ist (s. Rz. 22, 23) und keinen Antrag voraussetzt.[4] Sie erscheint allerdings geboten[5], um für das Gericht der Hauptsache die Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Aussetzung zu ermöglichen.[6] Fehlt eine nachvollziehbare Begründung und ist damit der Grund für die Aussetzung des Verfahrens nicht mehr genau feststellbar, so geht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" dies jedenfalls nicht durch eine Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung zulasten des Beschuldigten, sondern es ist von der Fehlerhaftigkeit der Aussetzung auszugehen.[7]

Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist die Entscheidung über die Aussetzung bekanntzugeben.[8]

[1] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 228 StPO Rz. 7; vgl. auch Rz. 22-23.
[4] BGH v. 13.12.1960, 1 StR 389/60, BGHSt 15, 253.
[5] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 45.
[6] S. Rz. 27; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 45.
[7] S. Rz. 27; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 396 AO Rz. 31.
[8] Für gerichtliche Beschlüsse: § 35 StPO; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 396 AO Rz. 30.1.

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