Rz. 16

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ergeht entweder von Amts wegen oder auf Antrag, d. h. einer Anregung, des Beschuldigten.[1]

Zuständig für die Entscheidung ist nach § 396 Abs. 2 AO

  • im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft bzw. die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO[2], wenn diese das Strafverfahren selbstständig durchführt;
  • nach Erhebung der öffentlichen Klage, d. h. nach Einreichung der Anklageschrift[3] bzw. Antrag auf Erlass des Strafbefehls[4], das zuständige Gericht.[5]
[1] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 43.
[5] S. Erl. bei Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 391 AO; Gehm NZWiSt 2012, 244.

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