Rz. 19

Das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters[1] erfordert, dass nicht nur die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gerichts, sondern auch der zuständige Spruchkörper des Gerichts und dessen Besetzung von vornherein feststehen. Diese Festlegung erfolgt durch den Geschäftsverteilungsplan, der vor Beginn des Geschäftsjahres durch das Präsidium des jeweiligen Gerichts aufgestellt wird.[2]

Sind bei dem Gericht mehrere gleichartige Spruchkörper, so wird durch den Geschäftsverteilungsplan die Zuweisung der einzelnen Sache an die verschiedenen Spruchkörper geregelt. Hier müssen allgemeine Unterscheidungsmerkmale gewählt werden, sodass jede Einflussnahme auf die Zuteilung durch die Staatsanwaltschaft, die Geschäftsstelle oder durch den Spruchkörper selbst ausgeschaltet wird. Gebräuchlicher Anknüpfungspunkt ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Beschuldigten. Bei mehreren Beschuldigten muss auch die weitere Abgrenzung nach objektiven Merkmalen erfolgen, z. B. nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des ältesten Mittäters.

 

Rz. 19a

Jeder Richter und jeder Spruchkörper muss seine Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen. Ergibt sich hiernach die Unzuständigkeit, so ist das Verfahren an den zuständigen Spruchkörper abzugeben. Verstöße gegen den Geschäftsverteilungsplan können mit der Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO in der Revision geltend gemacht werden.

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