Rz. 6

Vom Schutz des Steuergeheimnisses umfasst sind Hinweise auf einen Informanten der Finanzbehörde, insbesondere einen Anzeigenerstatter.[1] Dieser Schutz erfasst sowohl den Namen des Informanten als auch Hinweise auf seine Identität, also der wortgenaue Inhalt einer schriftlichen Anzeige oder Schriftproben.[2] Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen die preisgegebenen Informationen zutreffend sind. Anderenfalls ist das Interesse des Angezeigten an der Preisgabe der Identität höher zu bewerten als der Schutz des Informanten.

 

Rz. 7

Diese für das Verwaltungsverfahren geltende Regelung gilt grundsätzlich auch für das Strafverfahren.[3] Wegen der erforderlichen Schutzgüterabwägung der widerstreitenden Interessen vor der Gewährung der Akteneinsicht kommt es im Rahmen des § 147 StPO darauf an, ob die Angaben des Informanten zutreffend waren. Nur in diesem Fall ist die Akteneinsicht in Bezug auf die Identität des Informanten zu versagen.[4] Ob diese Begrenzung der Akteneinsicht rechtspolitisch wünschenswert ist, ist mit guten Gründen zu bezweifeln.[5]

[1] AEAO zu § 30 Tz. 10.
[2] BFH v. 28.1.2.2006, VII B 44/03, BFH/NV 2007, 853.
[3] A. A. LG Frankfurt v. 29.6.2005, 5/2 AR 3/2005, StraFo 2005, 379, Müller, StBP 2006, 130.
[4] Micker, AO-StB 2010, 92.
[5] von Dorrien, wistra 2013, 374.

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