Rz. 5

Über den Verweis auf die allgemeinen Gesetze gilt im Strafverfahren das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO. Es ist Ausfluss des Grundsatzes der Fairness im Strafverfahren.[1] Der Anspruch auf Akteneinsicht steht grundsätzlich nur dem Verteidiger zu und dies erst nach Abschluss der Ermittlungen.[2] Ob eine Akteneinsicht bereits im laufenden Ermittlungsverfahren gewährt wird, hängt davon ab, ob dadurch der Ermittlungszweck gefährdet würde.[3]

Allerdings gilt das Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO nach Abschluss der Ermittlungen nicht grenzenlos.[4] Bei der Gewährung der Akteneinsicht überprüfen die Strafverfolgungsbehörden, inwieweit das Steuergeheimnis Dritter berührt wird. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob allein Steuerdaten des Beschuldigten betroffen sind. In diesem Fall steht dessen Verteidiger ein vollständiges Akteneinsichtsrecht zu. Sofern die Steuerdaten Dritter betroffen sind, ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Beschuldigten an einer umfassenden Verteidigung und dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten vorzunehmen. Die Steuerdaten eines Mitbeschuldigten sind daher für eine umfassende Verteidigung zu offenbaren, während die Steuerdaten unbeteiligter Dritter i. d. R. geheimzuhalten sind.[5] Dies erfolgt durch Schwärzung der entsprechenden Aktenbestandteile oder durch kenntlich gemachte Herausnahme einzelner Blätter aus der Ermittlungsakte.

[1] Art. 6 EMRK, EuGHMR v. 10.12.2013, 53792/09, 11320/13.
[2] Laufhütte, in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 147 StPO Rz. 2.
[4] A. A. LG Frankfurt v. 29.6.2005, 5/2 AR 3/2005, StraFo 2005, 379, Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458, beide gehen davon aus, dass es sich bei § 147 StPO um ein Gesetz i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO handelt.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO, Rz. 70.

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