Rz. 22

Der subjektive Tatbestand des § 382 AO erfordert vorsätzliches[1] oder fahrlässiges[2] Handeln.

Eine vorsätzlich begangene Tat[3] setzt somit voraus, dass der Täter die zollrechtlichen Pflichten nach Inhalt und Gegenstand kennt und ihnen bewusst zuwiderhandelt, oder er das Bestehen einer Vorschrift zwar nicht kennt, aber für möglich hält und bei seinem Handeln billigend in Kauf nimmt, gegen sie zu verstoßen. Der Vorsatz entfällt hingegen gem. § 11 Abs. 1 S. 1 OWiG, wenn der Täter z. B. eine Anmeldepflicht nicht kennt oder über ihr Bestehen irrt. In diesem Fall kann jedoch die Pflichtverletzung gem. § 11 Abs. 1 S. 2 OWiG als fahrlässige Tat geahndet werden, wenn die Unkenntnis oder der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht, was i. d. R. zu bejahen sein wird.[4]

 

Rz. 23

Dadurch, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zur leichtfertigen Steuerverkürzung[5] oder Verbrauchsteuergefährdung[6] auch das einfach fahrlässige Handeln zur Erfüllung des Tatbestands ausreichen lässt, kommt es zu erheblichen Verwerfungen. So erfasst § 378 AO die ordnungswidrige Herbeiführung der vollendeten Einfuhrabgabenverkürzung gem. § 378 AO erst im Falle leichtfertigen Handelns. Die bloße abstrakte Gefährdung dieser Abgaben ist jedoch bereits bei leicht fahrlässigem Verhalten mit Bußgeld bedroht, obwohl sie gegenüber der vollendeten Tat weit weniger vorwerfbar ist. Dieses Ungleichgewicht lässt sich – entgegen der Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift – auch nicht im Hinblick auf eine besondere Schutzbedürftigkeit der Ein- und Ausfuhrabgaben begründen.[7]

 

Rz. 24

Dieses Ungleichgewicht ergibt sich auch daraus, dass Personen wie z. B. Importeure oder Spediteure, die berufsbedingt auf die Beachtung der Zollvorschriften ihr besonderes Augenmerk zu legen haben, i. d. R. leichtfertig handeln, wenn sie sich nicht über die mit der Ausübung ihres Berufs zusammenhängenden Pflichten hinreichend informieren. Werden hingegen nur gelegentlich Waren importiert, so wird der Handelnde erheblich dadurch benachteiligt, dass der subjektive Tatbestand des § 382 AO auch leicht fahrlässiges Verhalten erfasst.[8]

[2] Zum Begriff der Fahrlässigkeit vgl. Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 379 AO Rz. 20.
[4] Zu den Anforderungen bei Einreisen über einen Flughafen vgl. FG München v. 23.10.2008, 14 K 1743/06, ZfZ 2009, 17, Haufe-Index HI2142943.
[7] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 56. Lfg. 11/2016, § 382 AO Rz. 40f.; Rüping, in HHSp, AO/FGO, 274. Lfg. 07/2023, § 382 AO Rz. 36; a. A. BT-Drs. V/1812, 28; offen Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 AO Rz. 44.
[8] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 56. Lfg. 11/2016, § 382 AO Rz. 41; Rüping, in HHSp, AO/FGO, 274. Lfg. 07/2023, § 382 AO Rz. 36.

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