Rz. 17
Auf die Lohnkirchensteuer sind die Abzugsvorschriften des EStG und der LStDV anzuwenden, sodass es sich um eine Abzugsteuer i. S. d. § 380 AO handelt. Die Anwendung des § 380 AO scheitert jedoch i. d. R. daran, dass die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO auf die KiSt nicht anwendbar sind.[1] Etwas anderes würde nur gelten, wenn das jeweilige Landeskirchensteuergesetz ausdrücklich § 380 AO für anwendbar erklären würde, wie es in Niedersachsen bis ins Jahr 2014 der Fall war.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen