Rz. 15

Weitere Anwendungsfälle des § 380 AO sind die Aufsichtsrat-[1] und die Vergütungssteuer.[2] Der Aufsichtsratsteuer unterliegen Vergütungen, die für die Überwachung der Geschäftsführung von inländischen Gesellschaften an beschränkt steuerpflichtige Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlt werden.

 

Rz. 16

Die Vergütungsteuer fällt hingegen bei bestimmten freiberuflichen Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Personen an, insbesondere bei künstlerischer, sportlicher, journalistischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, sowie bei Einkünften im Zusammenhang mit der Nutzung von Sachen oder Rechten.

 

Rz. 16a

Der Steuerschuldner ist in beiden Fällen gem. § 50a Abs. 5 S. 2 EStG der Empfänger der Vergütung. Der Schuldner der Vergütung hat allerdings nach § 50a Abs. 5 S. 2 EStG den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen, die Steuer fristgerecht anzumelden und an die zuständige Finanzbehörde (= Bundeszentralamt für Steuern) abzuführen.

Der Steuerabzug beträgt gem. § 50a Abs. 2 S. 1 EStG 15 % bzw. 30 % – zzgl. 5,5 % SolZ gem. § 4 S. 1 SolZG – des vollen Betrags der Einnahmen, wobei nach § 51a Abs. 2 S. 2 EStG ein begrenzter Werbungskostenabzug zulässig ist.[3] Auch insoweit wird der Tatbestand des § 380 AO vom Täter nicht erfüllt, wenn er die nach § 73d EStDV vorgeschriebenen Aufzeichnungen unterlässt.[4] Ob allerdings die Missachtung der Zuständigkeit der Finanzbehörde den Tatbestand des § 380 AO verwirklicht, ist umstritten (vgl. Rz. 28).

[3] Kritisch dazu aber Holthaus, IStR 2014, 628 im Hinblick auf EuGH v. 19.6.2014, C-53/13, IStR 2014, 630; vgl. auch BFH v. 27.7.2011, I R 32/10, BStBl II 2014, 513 sowie BFH v. 25.4.2012, I R 76/10, BFH/NV 2012, 1444.
[4] Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 380 AO Rz. 46; vgl. Rz. 24.

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