Rz. 1

Neben der vorsätzlichen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO kennt die AO als zentrale Norm im Steuerordnungswidrigkeitenrecht die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO. Beide Normen schützen den Anspruch des Staates auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuerart.[1]

Bezüglich des objektiven Tatbestands entspricht der § 378 AO dem § 370 AO, setzt aber im subjektiven Tatbestand nicht Vorsatz voraus, sondern erfasst die leichtfertige[2], d. h. grob fahrlässige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts.

Ein weiterer Unterschied besteht im Hinblick auf die Rechtsfolge: Im Gegensatz zu § 370 AO, der Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht, ist die leichtfertige Steuerverkürzung (nur) mit Geldbuße bedroht.

Ebenso wie bei § 370 AO handelt es sich auch bei § 378 AO um eine Blankettnorm. Die steuergesetzlichen Bestimmungen werden zum Bestandteil der Bußgeldnorm, da § 378 AO insoweit der Ergänzung bedarf.

Zur Anwendbarkeit des § 378 AO aufgrund spezieller gesetzlicher Zuständigkeitsbestimmungen vgl. Vor §§ 377-384 AO Rz. 3f.

Eine Besonderheit ergibt sich aus der Regelung des § 50e Abs. 2 S. 3 EStG: Danach ist § 378 AO auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar, wenn ein Arbeitgeber bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten seine steuerlichen Pflichten verletzt.

[2] Vgl. Rz. 14ff.

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