Rz. 42

Ruht die Verjährung gem. § 78b StGB, so wird der Zeitraum des Ruhens nicht mitgerechnet und die Dauer der Verjährung verlängert sich damit um den Zeitraum des Ruhens[1], wobei sich auch der Eintritt der absoluten Verjährung um die Zeitspanne des Ruhens hinausschiebt.[2]

 

Rz. 43

Besonders hinzuweisen ist für Steuerstrafsachen auf den Ruhenstatbestand des § 78b Abs. 4 StGB. Demnach ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ab Eröffnung des Hauptverfahrens höchstens für einen Zeitraum von 5 Jahren, wenn das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren androht und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist. Dies ist in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 AO der Fall. Die Begrenzung des Ruhenszeitraumes auf 5 Jahre soll einer möglichen Verschleppungstaktik im Rahmen des Prozesses entgegenwirken.[3] Mit Blick auf §§ 78b Abs. 4 Hs. 1, 78c Abs. 3 S. 3 StGB dürfen daher zwischen Tatbeendigung und einem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts maximal 42,5 Jahre liegen.[4]

[1] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 78b StGB Rz. 2.
[2] BGH v. 8.2.2011, 1 StR 490/10, wistra 2011, 181; OLG Karlsruhe v. 14.12.1984, 3 Ws 138/84, NStZ 1985, 227.
[3] Wenzler, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 78b StGB Rz. 6–8.
[4] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 376 AO Rz. 94b.

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