Rz. 32

Kann wegen einer Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann die Einziehung gem. § 76a Abs. 1 StGB in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden. Die selbstständige Anordnung kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen, aber wegen der Straftat (s. Rz. 21) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, z. B. bei Eintritt der Strafverfolgungsverjährung[1] oder Tod des Beschuldigten[2], keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Diese Regelung gilt unter den Voraussetzungen des § 76a Abs. 3 StGB auch, wenn das Gericht von Strafe absieht oder das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.[3]

 

Rz. 33

Das selbstständige Einziehungsverfahren beginnt durch einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft.[4] Dieser Antrag entspricht gem. § 435 Abs. 2 StPO im Wesentlichen der Anklageschrift. Gem. § 436 StPO trifft das Gericht die Entscheidung über die selbstständige Einziehung, das auch im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Auch die Finanzbehörde ist gem. § 401 AO befugt, den Einziehungsantrag zu stellen, wenn sie das Steuerstrafverfahren gem. § 386 Abs. 2 AO selbstständig führt.

[2] S. Erl. bei Nikolaus, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 376 AO.
[3] S. Erl. bei Nikolaus, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 398 AO.

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