Rz. 30

Ist gegen den oder die Tatbeteiligten ein Hauptverfahren anhängig, so wird durch das Gericht im Urteil zugleich über die Einziehung entschieden (s. aber Rz. 26a, 27, 29). Das Einziehungsverfahren ist insoweit ein unselbstständiges Nebenverfahren, das mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft beginnt.[1]

 

Rz. 31

Sind der oder die Tatbeteiligten nicht Alleineigentümer des einzuziehenden Gegenstands, so werden die betroffenen Eigentümer als Einziehungsbeteiligte zum vorbereitenden Verfahren und zum Hauptverfahren hinzugezogen.[2] Die Einziehungsbeteiligten können als Verfahrensnebenbeteiligte in der Hauptverhandlung ihre Rechte geltend machen.[3] Sie haben die gleiche Rechtsstellung wie Angeklagte und können dementsprechend gegen die Einziehungsentscheidung Rechtsmittel einlegen.[4]

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