Rz. 16

Das Gericht kann nach § 45 b StGB bereits vor Ablauf der Aberkennungsfrist (s. Rz. 3) die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit wieder verleihen.[1] Die Entscheidung ergeht durch gerichtlichen Beschluss.[2]

[1] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 45b Rz. 1.

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