Rz. 11a

Das Strafgericht muss den Angeklagten durch förmlichen Hinweis gem. § 265 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 StPO davon in Kenntnis setzen, dass es eine Nebenfolge des § 375 AO i. V. m. § 45 Abs. 2 StGB (Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit) in Betracht zieht, wenn diese Nebenfolge in der Anklage noch keine Erwähnung gefunden hat. Ein bloßer Antrag der Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag stellt keinen ausreichenden Hinweis dar.[1]

Hintergrund der Entscheidung ist die Erweiterung der Hinweispflichten des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017.[2] Die frühere Rechtsprechung, die eine Hinweispflicht bei § 375 AO noch verneinte[3], ist damit überholt.[4]

[2] BGBl I 2017, 3202f.
[3] BGH v. 8.5.1980, 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274.
[4] Roth, PStR 2020, 50.

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