Rz. 7

Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit setzt die Verurteilung wegen bestimmter, abschließend aufgezählter Steuerstraftaten voraus. Sie kommt in Betracht bei der Verurteilung wegen

 

Rz. 8

Bei sonstigen Steuerstraftaten[6] kann die Nebenfolge nicht angeordnet werden. Unerheblich ist, ob zwischen der Steuerstraftat und der sonstigen Straftat Tateinheit[7] besteht.[8]

 

Rz. 9

Unerheblich für die Anordnung der Nebenfolge ist die Form der Tatbeteiligung.[9] Ebenso ist unerheblich, ob nur der strafbare Versuch der Tat vorliegt[10] oder diese beendet[11] ist. Unerheblich ist ferner, ob eine "einfache" Steuerhinterziehung[12] vorliegt oder ein "besonders schwerer Fall" der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO gegeben ist.

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