Rz. 62

Besteht ein Tatverdacht wegen gewerbsmäßiger oder bandenmäßig begangener Steuerhehlerei[1], so kommt eine DNA-Identitätsfeststellung gem. § 81g StPO in Betracht, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 81g StPO vorliegen. Denn gewerbsmäßige Steuerhehlerei bzw. gewerbsmäßige Steuerhinterziehung (z. B. in der Form des Zigarettenschmuggels) sind erhebliche Straftaten i. S. d. § 81g StPO. Dass der Gesetzgeber die gewerbsmäßige Steuerhehlerei als erhebliche Straftat ansieht, ergibt sich bereits aus dem insoweit gem. § 374 Abs. 2 AO vorgesehenen erhöhten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.[2]

[2] LG Bielefeld v. 25.2.2010, 1 Qs 78/10, 1 Qs – 6 AR 45/09 – 78/10, BeckRS 2010, 8312.

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